Es geht damit um das individuelle Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG und die Frage, ob die konkrete Anwendung des Wahlrechts dessen Grundsätzen genügt. Die Entscheidung könnte über Schleswig-Flensburg hinaus Bedeutung haben. Sie betrifft eine Grundfrage: Welchen Erfolgswert hat die Erststimme, wenn ein Wahlsieg im Wahlkreis nicht notwendig zum Mandat führt?
Bemerkenswert ist für mich auch der Verfahrensgang: Als Politikdidaktiker habe ich die Verfassungsbeschwerde ohne anwaltlichen Beistand eingereicht. Nachdem die erste Fassung den verfassungsprozessualen Anforderungen nicht genügte, wies das Bundesverfassungsgericht auf Mängel hin und ermöglichte so eine Überarbeitung. Die korrigierte Beschwerde wurde angenommen. Darin zeigt sich für mich eine wichtige Funktion des Bundesverfassungsgerichts als Bürgergericht: Einzelne können die Wahrung ihrer verfassungsmäßigen Rechte einfordern.